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SATZUNG

Die aktuelle Satzung zum Download.

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S A T Z U N G

der

Greenwich Beteiligungen AG
Frankfurt/Main

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Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Firma und Sitz

1. Die Gesellschaft führt die Firma

Greenwich Beteiligungen AG

2. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt.


§ 2
Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen aller Art an Kapital- und Personengesellschaften, von Wertpapieren und sonstigen Vermögensanlagen, sowie die zweckgerichtete Beratung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Investition, Desinvestitionen, Rentabilität und Finanzierung.

2. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen oder deren Geschäftsführung und Vertretung übernehmen. Sie kann Zweigniederlassungen im Inland und Ausland errichten.

3. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, alle dem Gesellschaftszweck nützlichen und förderlichen Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen.

§ 3
Grundkapital und Aktien

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

Euro 9.270,000

(in Worten: Euro Neunmillionenzeihundertundsiebzigtausend).

2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 8.249.209 Stückaktien.

3. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, falls nichts anderes beschlossen wird.

4. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.

5. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.


§ 4
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

1. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Abschnitt II

VERFASSUNG

A. DER VORSTAND


§ 5
Zusammensetzung, Beschlüsse, Geschäftsordnung

1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er kann im Falle des § 76 Abs. 2 S. 2 AktG auch nur aus einer Person bestehen.

2. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

3. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands in ordnungsmäßig einzuberufenden Sitzungen gefaßt, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sofern Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht und ein Vorsitzender ernannt ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Beschlüsse können auch im Umlaufwege (schriftlich oder telegrafisch) getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

4. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die sich aus dieser Satzung sowie der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung ergeben.

5. Der Vorstand kann in allen Fragen der Geschäftsführung die Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen. Im Falle des § 111 Abs. 4 Satz 3 AktG ist er hierzu verpflichtet.

§ 6
Vertretungsmacht

1. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.

2. Prokura soll nur als Gesamtprokura erteilt werden.


B. DER AUFSICHTSRAT


§ 7
Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer

1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig mit den durch die Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge für den Rest der Amtszeit an die Stelle vorzeitig ausscheidender oder durch Wahlanfechtung fortfallender Aufsichtsratsmitglieder treten.

2. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

3. Ersatzwahlen für ausgeschiedene Mitglieder, für die ein Ersatzmitglied nicht nachrückt, erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

4. Ausscheidende Mitglieder sind wiederwählbar.

5. Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abzugeben ist, niederlegen. Ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied kann von seinem Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt worden ist, durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß der Hauptversammlung abberufen werden.


§ 8
Vorsitz

Der Aufsichtsrat wählt aus einer Mitte unmittelbar im Anschluß an seine Wahl den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er wählt außerdem einen weiteren Stellvertreter. Sobald eines dieser Ämter zur Erledigung kommt, findet eine Ersatzwahl statt. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Bei der Beschlußfassung stehen dem Stellvertreter jedoch in keinem Fall zwei Stimmen (§ 9 Ziff. 4) zu. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 9 Ziff. 4 und 5, wobei es keiner besonderen Einberufung der Sitzung bedarf, soweit die Aufgaben des Vorsitzenden bis zu dessen Wahl durch das lebensälteste Mitglied des Aufsichtsrats übernommen werden.


§ 9
Einberufung, Beschlüsse, Geschäftsordnung, Ausschüsse

1. Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Für die Einberufung zu seinen Sitzungen, seine Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmen getroffen werden.

2. Der Aufsichtsrat muß 2 Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.

3. Die Mitglieder des Vorstands können, sofern nicht zur Beratung gelangende persönliche Angelegenheiten derselben eine Ausnahme begründen, den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme beiwohnen.

4. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgt durch den Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - durch seinen Stellvertreter. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen und muß die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. Beschlußfassung über einen nicht angekündigten Punkt der Tagesordnung ist unzulässig, es sei denn, daß kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er ingesamt zu bestehen hat, anwesend ist oder deren Stimmen im Wege der Stimmabgabe gemäß Ziff. 5 S. 1 überreicht werden. Soweit in der Satzung zwingend nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats bei einer erneuten stimmengleichen Abstimmung zwei Stimmen. Die Beschlüsse und der wesentliche Inhalt der Verhandlungen sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können, sofern sie selber verhindert sind an der Sitzung teilzunehmen, ihre schriftliche Stimmabgabe durch andere Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung überreichen lassen. Der Vorsitzende kann einen Beschluß des Aufsichtsrats durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Erklärungen herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist von längstens einer Woche widerspricht.

6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - von seinem Stellvertreter abzugeben.

7. Soweit es das Gesetz nicht verbietet, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder oder auf aus seiner Mitte bestellte Ausschüsse übertragen. Gehört der Aufsichtsratsvorsitzende einem Ausschuß an und ergibt eine Abstimmung im Ausschuß Stimmengleichheit, so hat er bei einer erneuten Abstimmung, wenn auch diese Stimmengleichheit ergibt, zwei Stimmen.


§ 10
Besondere Zuständigkeit

1. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vornahme folgender Geschäfte durch die Gesellschaft, wenn sie über den Rahmen des normalen laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen und für die Gesellschaft von überragender wirtschaftlicher Bedeutung sind:

a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken,

b) Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,

c) Emission von Anleihen und Aufnahme langfristiger Kredite durch Schuldscheindarlehen,

d) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen,

e) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,

f) Erwerb und Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

2. Die nach Ziff.1 erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats kann auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für bestimmte Arten der vorbezeichneten Geschäfte erfolgen. Derartige Ermächtigungen müssen die in Betracht kommenden Geschäftsvorgänge sowie deren Zweck und die Zeit, in der sie ausgeführt sein müssen, genau angeben. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung beschließt die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstands über die Zustimmung.

§11
Vergütung des Aufsichtsrates

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich neben dem Ersatz seiner Auslagen und neben dem Ersatz der seiner Tätigkeit zur Last fallender Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eine feste Vergütung von € 8.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrat erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung.

(2) Neben der festen Vergütung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied einen Anteil am Jahresgewinn. Ausgangsgröße für die Bemessung ist der Bilanzgewinn im Sinne des § 113 Abs. 3 AktG. Soweit dieser 10% des in der Jahresbilanz zu Beginn der Berichtsperiode ausgewiesenen Eigenkapitals übersteigt, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für jeden vollen Prozentpunkt einen Betrag in Höhe von € 1.000,00.

(3) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

C. Die Hauptversammlung

§ 12
Ort

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in einer anderen deutschen Großstadt oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.


§ 13
Einberufung der Hauptversammlung, Teilnahmerecht

1. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß Abs. 2 anzumelden haben, einzuberufen.
2. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tage der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft oder einem in der Einberufung genannten Dritten unter den dort mitgeteilten Anschriften angemeldet haben.
3. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache durch das Depot führende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft oder einen in der Einberufung genannten Dritten unter den dort mitgeteilten Anschriften zu übermitteln. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.


§ 14
Leiter der Hauptversammlung

1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt, falls die Versammlung nicht eine andere Person mit einfacher Stimmenmehrheit wählt, der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung ein von diesem oder hilfsweise vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats aus dem Kreis der Anteilseignervertreter.

2. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, inbesondere Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.

3. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung und der Redner. Ferner kann er das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerichteten Kriterien unterscheiden.

§ 15
Beschlußfassung und Wahlen

1. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit Kapitalmehrheit erforderlich ist, der einfachen Kapitalmehrheit, sofern nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt. Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

Abschnitt III

Jahresabschluß, Ordentliche Hauptversammlung, Bekanntmachungen


§ 16
Jahresabschluß

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht bzw. den zusammengefassten Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts hat der Vorstand diese Unterlagen sowie den Prüfungsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns, dem Aufsichtsrat vorzulegen.


§ 17
Ordentliche Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten neun Monate jedes Geschäftsjahres statt.

2. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Bestellung der Abschlußprüfer, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstand und des Aufsichtsrats, über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.


§ 18
Verwendung des Bilanzgewinns

1. Der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresabschluß nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt.

2. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege der Sachausschüttung beschließen.

§ 19
Gründungsaufwand

Der Gründungsaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft gehen soll, umfaßt die Notariatsgebühren, die Gerichtsgebühren sowie die Kosten der Gründungsprüfung durch Wirtschaftsprüfer.

Der Gesamtaufwand hierfür wird auf DM 10.000,00 festgesetzt.


§ 20
Bekanntmachungen

1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

2. Die Übermittlung von Informationen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung ist zulässig.

(Satzung nach Herabsetzung Anzahl Aktien - 2011)



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